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   VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 52-IV-20   

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VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 52-IV-20 (https://dejure.org/2021,13037)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 06.05.2021 - 52-IV-20 (https://dejure.org/2021,13037)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 06. Mai 2021 - 52-IV-20 (https://dejure.org/2021,13037)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 27.03.2019 - 2 BvR 2268/18

    Kein Anspruch eines Strafgefangenen auf Besitz eines Laptops zum Verfassen von

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 52-IV-20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Strafvollzug kann das Vorliegen einer Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung einer Anstalt, ohne Verfassungsverstoß allein aufgrund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern derartige Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 BvR 2268/18 - juris Rn. 4; Beschluss vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 - juris Rn. 4; Beschluss vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 - juris Rn. 2; Beschluss vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 - juris Rn. 10 f.).

    Lässt sich der erforderliche Kontrollaufwand durch technische Vorkehrungen, wie zum Beispiel eine Verplombung, auf ein leistbares Maß reduzieren, so dass dem Gefangenen der Besitz des betreffenden Gegenstandes ohne Gefahr für Sicherheit oder Ordnung der Anstalt ermöglicht werden kann, gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, diese Möglichkeit zu nutzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 BvR 2268/18 - juris Rn. 4).

    Darüber hinaus können besondere Gründe in der Person des Gefangenen seinem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstandes ein erhöhtes Gewicht verschaffen, das nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit etwa bei der Bestimmung des für die Anstalt zumutbaren Kontrollaufwands zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 BvR 2268/18 - juris Rn. 4; Beschluss vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 - juris Rn. 4; Beschluss vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 - juris Rn. 2).

  • BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02

    Keine Verletzung von Grundrechten durch Verneinung des Anspruchs eines

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 52-IV-20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Strafvollzug kann das Vorliegen einer Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung einer Anstalt, ohne Verfassungsverstoß allein aufgrund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern derartige Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 BvR 2268/18 - juris Rn. 4; Beschluss vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 - juris Rn. 4; Beschluss vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 - juris Rn. 2; Beschluss vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 - juris Rn. 10 f.).

    Darüber hinaus können besondere Gründe in der Person des Gefangenen seinem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstandes ein erhöhtes Gewicht verschaffen, das nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit etwa bei der Bestimmung des für die Anstalt zumutbaren Kontrollaufwands zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 BvR 2268/18 - juris Rn. 4; Beschluss vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 - juris Rn. 4; Beschluss vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 - juris Rn. 2).

  • VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 64-IV-18

    Strafvollzug - und der Justizgewährungsanspruch

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 52-IV-20
    Der Fall sei mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2019 (Vf. 64-IV-18) nicht vergleichbar; dort hätten die Gerichte das Weiterbildungsinteresse des Sicherungsverwahrten zu berücksichtigen gehabt.

    Ebenso sei die Rechtsprechung anderer Obergerichte und des Verfassungsgerichtshofes (Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 64-IV-18) gänzlich unberücksichtigt geblieben.

  • BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 222/96

    Widerruf der Erlaubnis zum Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 52-IV-20
    versagt werden darf, obliegt in erster Linie den dafür allgemein zuständigen Fachgerichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1996 - 2 BvR 222/96 - juris Rn. 5).

    Der Verfassungsgerichtshof kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist; dies ist der Fall, wenn die angegriffene Entscheidung willkürlich erscheint oder auf Auslegungsfehlern beruht, die eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts erkennen lassen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 59-IV-19; Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 160-IV-17; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. März 1996 - 2 BvR 222/96 - juris Rn. 5).

  • BVerfG, 12.06.2002 - 2 BvR 697/02

    Zum Besitzrecht eines Strafgefangenen bzgl eines EDV-Geräts gem StVollzG § 70

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 52-IV-20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Strafvollzug kann das Vorliegen einer Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung einer Anstalt, ohne Verfassungsverstoß allein aufgrund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern derartige Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 BvR 2268/18 - juris Rn. 4; Beschluss vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 - juris Rn. 4; Beschluss vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 - juris Rn. 2; Beschluss vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 - juris Rn. 10 f.).

    Darüber hinaus können besondere Gründe in der Person des Gefangenen seinem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstandes ein erhöhtes Gewicht verschaffen, das nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit etwa bei der Bestimmung des für die Anstalt zumutbaren Kontrollaufwands zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 BvR 2268/18 - juris Rn. 4; Beschluss vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 - juris Rn. 4; Beschluss vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 - juris Rn. 2).

  • BVerfG, 28.02.1994 - 2 BvR 2731/93

    Anspruch von Strafgefangenen auf den Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 52-IV-20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Strafvollzug kann das Vorliegen einer Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung einer Anstalt, ohne Verfassungsverstoß allein aufgrund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern derartige Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 BvR 2268/18 - juris Rn. 4; Beschluss vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 - juris Rn. 4; Beschluss vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 - juris Rn. 2; Beschluss vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 - juris Rn. 10 f.).
  • VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 160-IV-17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 52-IV-20
    Der Verfassungsgerichtshof kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist; dies ist der Fall, wenn die angegriffene Entscheidung willkürlich erscheint oder auf Auslegungsfehlern beruht, die eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts erkennen lassen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 59-IV-19; Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 160-IV-17; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. März 1996 - 2 BvR 222/96 - juris Rn. 5).
  • VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 22-IV-19

    Verfassungsmäßige Anforderungen an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 52-IV-20
    1. Aus dem pauschalen Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, aus welchen Gründen die Gerichte die Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 22-IV-19) in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise überspannt haben könnten.
  • KG, 30.09.2014 - 2 Ws 342/14

    Pflichtverteidigerbestellung für Sicherungsverwahrten in Vollzugssachen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 52-IV-20
    Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung kann die Versagung einer Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG im Wege einer Beschwerde nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 304 StPO (vgl. KG, Beschluss vom 30. September 2014 - 2 Ws 342/14 - juris Rn. 6 ff.) oder im Rahmen der Rechtsbeschwerde mit einer Verfahrensrüge nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 338 Nr. 5 StPO (vgl. Peglau, jurisPR-StrafR 3/2015 unter Verweis auf OLG Celle, Beschluss vom 28. August 2014 - 1 Ws 355/14 - juris Rn. 11) angefochten werden.
  • VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 59-IV-19
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 52-IV-20
    Der Verfassungsgerichtshof kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist; dies ist der Fall, wenn die angegriffene Entscheidung willkürlich erscheint oder auf Auslegungsfehlern beruht, die eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts erkennen lassen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 59-IV-19; Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 160-IV-17; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. März 1996 - 2 BvR 222/96 - juris Rn. 5).
  • VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 66-IV-19
  • OLG Celle, 28.08.2014 - 1 Ws 355/14

    Förderung der Therapiebereitschaft bei drohender Sicherungsverwahrung durch

  • VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 112-IV-19
  • OLG Dresden, 10.03.2020 - 2 Ws 584/19

    Ablehnung des Kaufs eines eigenen Computers durch Strafgefangenen; Kein eigener

  • LG Görlitz, 15.10.2020 - 14b StVK 290/17
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